Steuererklärung 2024: Neuerungen und Abzüge für Investoren

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Steuererklärung 2024: Neuerungen und Abzüge für Investoren

Der Monat April bringt wie jedes Jahr eine neue Kampagne zur Steuererklärung mit sich. Um sie korrekt einzureichen und Verzögerungen oder mögliche Sanktionen zu vermeiden, ist es unerlässlich, nicht nur die Fristen zu kennen, sondern auch alle Neuerungen oder Aktualisierungen, die uns betreffen könnten – im positiven wie im negativen Sinne – sowie die Möglichkeit, bestimmte Abzüge geltend zu machen.

In diesem Jahr startet die Kampagne offiziell am 2. April. Die Erklärung kann bis zum 30. Juni eingereicht werden oder bis zum 25. Juni, falls man sich für eine SEPA-Lastschriftzahlung der ersten Rate entscheidet. Ab dem 29. April kann ein Termin für eine telefonische Beratung vereinbart werden, und einen Monat später ist auch die persönliche Beratung möglich.

Wichtigste Neuerungen der Steuererklärung 2024–2025

  • Zahlung über Bizum.
    Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung ist eine der bedeutendsten Neuerungen in diesem Jahr die Möglichkeit, die Steuerzahlung über Bizum vorzunehmen. Dies ergänzt die herkömmlichen Zahlungswege und ermöglicht einen schnelleren und einfacheren Ablauf.
  • Berichtigende Selbstveranlagung.
    Zur Korrektur von Fehlern in der Steuererklärung (IRPF) wird dieses neue Verfahren als einziges System für Änderungen eingeführt. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass die Steuerbehörde einem vorherigen Antrag stattgibt – das beschleunigt die Bearbeitung erheblich.
  • Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.
    Für die Steuerjahre 2024–2025 gilt, dass keine Erklärung abgegeben werden muss, wenn das Einkommen 22.000 Euro nicht übersteigt und nur ein Arbeitgeber vorhanden war – oder 15.876 Euro bei mehreren Arbeitgebern, solange die Einkünfte der weiteren Arbeitgeber 1.500 Euro nicht übersteigen. Allerdings sind Arbeitslose zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, unabhängig von der Höhe der erhaltenen Leistungen.
  • Mit Inkrafttreten der neuen AC7-Richtlinie verpflichtet das Finanzamt nun auch zur Angabe von Verkäufen über Secondhand-Plattformen wie Wallapop, Vinted oder eBay, wenn entweder mehr als 2.000 Euro jährlich erzielt oder mehr als 30 Transaktionen durchgeführt wurden. Wird einer dieser Grenzwerte überschritten, müssen die Gewinne in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Hilfen aufgrund des Unwetters (DANA) in Valencia.
    Die Steuerbehörde hat Maßnahmen ergriffen, um die Erholung der vom Oktober-Unwetter betroffenen Gebiete zu erleichtern. Hervorzuheben ist die Steuerbefreiung für erhaltene Beihilfen bei materiellen Schäden – darunter auch Entschädigungen des spanischen Versicherungskonsortiums. Auch persönliche Hilfen, z. B. aufgrund einer temporären oder dauerhaften Evakuierung aus der Hauptwohnung oder einem Geschäftslokal, sind steuerfrei.
  • Verbesserungen beim Spendenabzug.
    Mit der Aktualisierung können Steuerpflichtige nun 80 % der ersten 250 Euro an Spenden absetzen – 100 Euro mehr als in früheren Kampagnen.
  • Steuervorteile beim Kauf eines Elektroautos.
    Wer zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2024 ein Elektroauto gekauft und zugelassen hat, kann 15 % des Kaufwerts bis maximal 3.000 Euro absetzen. Für den Einbau einer Ladestation gilt ebenfalls ein Abzug von 15 % bis maximal 4.000 Euro.
  • Abzüge für energetische Sanierungsmaßnahmen.
    Diese Abzüge gelten für Maßnahmen zur Verbesserung des Heizenergieverbrauchs oder des Verbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie. Im ersten Fall können 20 % bis maximal 5.000 Euro abgesetzt werden, im zweiten Fall 40 % bis maximal 7.500 Euro. Darüber hinaus gibt es einen weiteren Abzug von bis zu 60 % auf maximal 5.000 Euro für energetische Sanierungen von Wohngebäuden – jedoch nur für Eigentümer von Haupt- oder Mietwohnungen, sofern die Vermietung bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgt.
  • Weitere wohnungsbezogene Abzüge.
    In dieser Kampagne gelten neue Abzüge für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien ab dem 1. Januar 2024, sofern es sich um die Hauptwohnung des Mieters handelt.

Wichtige Steuerneuerungen und Abzüge für Start-ups und Fintechs

Mit dem Inkrafttreten des neuen Start-up-Gesetzes hat sich auch das Umfeld für Gründer und Investoren steuerlich verändert. Einige dieser Abzüge traten bereits in der letzten Kampagne in Kraft, es gibt jedoch auch für 2024–2025 neue Punkte zu beachten:

  • Abzug für Forschung und Entwicklung.
    Start-ups, die im Bereich Forschung, Entwicklung und technologische Innovation (F&E&I) tätig sind, können Abzüge von bis zu 70 % für entsprechende Ausgaben und Investitionen sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit Forschungspersonal geltend machen.
  • Steuererleichterung für Investitionen in Start-ups.
    Investitionen in neu gegründete oder junge Unternehmen ermöglichen einen Abzug bei der Einkommensteuer (IRPF). Zudem wird die maximale Bemessungsgrundlage für diesen Abzug von 60.000 auf 100.000 Euro jährlich erhöht.
  • Senkung der Körperschaftssteuer für neu gegründete Unternehmen.
    In den ersten vier Geschäftsjahren können solche Unternehmen eine reduzierte Körperschaftssteuer von nur 15 % (statt 25 %) zahlen – ab dem Moment, in dem sie Gewinne erzielen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Unternehmen nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört.

Tipps zur Maximierung der Steuerersparnis

Eine vorausschauende Planung der Steuererklärung – und die Vermeidung der automatischen Annahme des Entwurfs – kann helfen, Steuern zu sparen oder eine höhere Rückerstattung zu erhalten. Idealerweise sollte man einen Steuerberater beauftragen, doch auch ohne diesen gilt:

  • Regionale Steuerabzüge kennen.
    Jede autonome Region hat eigene Abzüge, die auf der offiziellen Website der Steuerbehörde eingesehen werden können.
  • Rentenpläne.
    Viele Steuerpflichtige kennen die steuerlichen Vorteile von Rentenplänen nicht. Es können bis zu 1.500 Euro für individuelle Pläne oder bis zu 10.000 Euro für betriebliche Vorsorgepläne abgesetzt werden.
  • Flexible Vergütungsmodelle nutzen.
    Wenn der Arbeitgeber flexible Vergütungsmodelle anbietet (z. B. für Kita, Transport oder Verpflegung), lohnt es sich, diese zu nutzen – denn diese Leistungen sind von der IRPF befreit und senken damit die Bemessungsgrundlage.
  • Einzel- oder gemeinsame Veranlagung prüfen.
    Die Steuerbehörde erlaubt eine gemeinsame Veranlagung nur für verheiratete Paare, sie ist aber nicht verpflichtend. Ob sie sich lohnt, hängt von der persönlichen Situation ab – etwa wenn ein Ehepartner keine oder sehr geringe Einkünfte hat oder Verluste erlitten hat. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften mit Kindern können eine gemeinsame Erklärung abgeben. Der Kinderstatus hat jedoch kaum noch Einfluss auf die Entscheidung, ob eine gemeinsame oder getrennte Erklärung vorteilhafter ist, da die Abzüge unabhängig vom Familienstand gleich sind.

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